Burgfriede

Burgfriede
Bụrg|frie|de 〈m. 26
1. 〈früher〉
1.1 Hoheitsbezirk eines Burgherrn sowie der rechtl. Schutz innerhalb dieses Bezirks
1.2 Verbot der Fehde in einem ummauerten Bezirk (Burg od. Stadt)
2. 〈heute fig.〉 zeitweilige Einstellung eines parlamentar. Parteikampfes

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Bụrg|frie|de, (häufiger:) Bụrg|frie|den, der [mhd. burcvride = vertraglicher Friede innerhalb der Erbengemeinschaft einer Burg]:
Vereinbarung zwischen [zwei] Parteien, sich [eine bestimmte Zeit lang] nicht zu bekämpfen.

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Burgfriede,
 
1) der im Bereich der mittelalterlichen Stadt (Burgbann) herrschende dauernde Friede (Ausschluss der Fehde), im Unterschied zu den zeitlichen beschränkten Markt- oder Landfrieden. Der Burgfriede wirkte nicht allgemein, sondern war als gewillkürter (beschworener) Stadtfriede auf die Bürger untereinander beschränkt; sein Rechtsgrund war der Bürgereid.
 
 2) politisches Schlagwort für die verabredete Einstellung v. a. parteipolitische Auseinandersetzungen zur Überwindung nationaler Ausnahmesituationen (bekanntestes Beispiel: der Burgfriede der Fraktionen des Deutschen Reichstages 1914-17).
 
 
S. Miller: B. u. Klassenkampf (1974).
 

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Bụrg|frie|de[n], der [mhd. burcvride = vertraglicher Friede innerhalb der Erbengemeinschaft einer Burg]: Vereinbarung zwischen [zwei] Parteien, sich [eine bestimmte Zeit lang] nicht zu bekämpfen.

Universal-Lexikon. 2012.

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